Qualität, Flexibilität und Kundenzufriedenheit sind unsere Leitmotive.
Durch unser spezifisches Fachwissen, die langjährige Erfahrung und konsequenter Termintreue erfüllen wir die Erwartungen unserer Kunden.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1.Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Vertragspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Vertragspartners, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages
zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der
gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. An als verbindlich gekennzeichnete
Angebote halten wir uns für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten
wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der
Vertragspartner darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte
weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
4. Vertragsgegenstand sind die Print-Versionen der Pläne, Pläne in bearbeiteter digitaler
Form verbleiben bei uns und sind nicht Vertragsgegenstand.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung
nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer
nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns
und dem Vertragspartner zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit
Eingang der Rechnung bei dem Vertragspartner zur Zahlung fällig, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Befindet sich der Vertragspartner uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
4. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5. Das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, behalten wir uns vor.
6. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 – 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
7. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Abnahme

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden
sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit
beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der
Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu
erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Mitwirkungspflicht im Rahmen der erforderlichen
Begehungen und der darauf folgenden Abstimmungen.
2. Dem Vertragspartner wird im Rahmen der Erstellung des Produktes ein Vorabzug zur
Verfügung gestellt, der auf den Begehungen und der vorangegangenen Abstimmung
beruht. Der Vorabzug bezieht sich insoweit auf die zum Zeitpunkt der Begehung
aufgenommenen Gegebenheiten. Wir sind verpflichtet, auf Anforderung durch den
Vertragspartner eine kostenfreie Änderung durchzuführen.
3. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286
Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner infolge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren
Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Vertragspartner bei Lieferverzug nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5. Ansonsten kann der Vertragspartner im Falle eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung
i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes,
geltend machen.
6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist
ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners,
die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den
Kunden zumutbar ist.
8. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, insbesondere mit der Abnahme, so
sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen
zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner Mitwirkungspflichten schuldhaft
verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über.
9. Nach Abschluß der Arbeiten melden wir dem Vertragspartner schriftlich die
Abnahmebereitschaft. Der Vertragspartner wird danach innerhalb von zehn Werktagen
schriftlich die Abnahme erklären oder unter schriftlicher Darlegung der Gründe die
Abnahme verweigern. Verstreicht die Zehntagesfrist, ohne dass eine der beiden
vorgenannten Erklärungen bei uns eingeht, so gilt das Werk mit Fristablauf als mangelfrei
abgenommen. Das Werk gilt darüber hinaus als abgenommen, wenn der Vertragspartner
es, außer zu Testzwecken, in Gebrauch nimmt oder sonst nutzt.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Vertragspartners. Wir
werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen
des Vertragspartners zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei
vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Vertragspartner hat für die Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert,
so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung/Haftung

1. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nur, wenn der Vertragspartner
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des
Vertragspartners, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der
gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der
Vertragspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung kann nach Wahl des Vertragspartners durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der
Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen,
weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag
erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere
Nachbesserungsversuche angemessen und dem Vertragspartner zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels
kann der Vertragspartner erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
ist. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon
unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren ein Jahr nach
Abnahme, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall
gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und
Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware
bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche
Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Vertragspartners als Verbraucher der
verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser
Ware gegenüber dem Vertragspartner die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung
(Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Vertragspartner ein
ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind
darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Vertragspartners, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum
Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von
uns auf den Vertragspartner vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um
einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen
handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Vertragspartner gegenüber dem
Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls
ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst nicht aufgrund der gesetzlichen
Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht
vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner gegenüber dem
Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß
hinausgehen.
6. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von
Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir
bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das
Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher
vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die
Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische
Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung;
hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5
dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren ein
Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
gehandelt haben.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die
gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher. Im Falle des vertragswidrigen
Verhaltens des Vertragspartners, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger
Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt,
die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines
angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den
uns vom Vertragspartner geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen,
damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.
4. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10
% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und
Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Vertragspartner
ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen
ist unser Firmensitz oder Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem
Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.