Brand- und Arbeitsschutz-Beschilderungen
Der Ausgangspunkt für die Durchführung einer korrekten Arbeitsorganisation ist der bekräftigte Grundsatz im gesetzesvertretenden Dekret vom 09. April 2008, Nr. 81, wonach der Arbeitgeber auf die Sicherheitskennzeichnung zurückgreifen muß, falls jene Risiken, die zum Zeitpunkt der laut Artikel 28, Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung erhoben wurden, nicht zu vermeiden oder mittels Maßnahmen, Methden, Organisationssystemen oder kollektiven Schutzmaßnahmen nicht ausreichend einzuschränken sind. Die Sicherheitskennzeichnung muss den Vorgaben des Titel 5 – Art. 163 und den Vorschriften laut Anhängen XXIV bis XXXII, entsprechen.